Rechtsprechung
AG Diez, 07.02.2012 - 8 C 233/11 |
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
Die mit der Klage eingezahlten Gerichtskosten sind mit Datum der Gutschrift verzinslich mit dem gesetzlichen Zinssatz
Kurzfassungen/Presse (2)
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Gerichtskosten ab Zahlung zu verzinsen ?
- ra-frese.de (Kurzinformation)
Gerichtskosten ab Zahlung zu verzinsen ?
Besprechungen u.ä.
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
Die mit der Klage eingezahlten Gerichtskosten sind mit Datum der Gutschrift verzinslich mit dem gesetzlichen Zinssatz
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Trier, 17.11.2009 - 6 C 122/09
Auszug aus AG Diez, 07.02.2012 - 8 C 233/11
Der alleine noch streitgegenständliche Feststellungsantrag ist auf der Grundlage der tatsächlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen unter Ziffer III. der Klagebegründung vom 14.11.2011, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zulässig und begründet (vgl. z.B. AG Trier, JurBüro 2010, 264).
- AG Diez, 17.04.2013 - 8 C 4/13 Schließlich ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers gemäß Ziffer 3. des Urteils zulässig und begründet; nach der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamburg, OLGR 2005, 63; OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791; AG Trier, JurBüro 2010, 264; hiesiges Urteil vom 07.02.2012 zu dem Verfahren 8 C 233/11 u.a.) sind auch Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten, die prozessual erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages festsetzbar sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), materiell-rechtlich Teil des zu ersetzenden Schadens.
- AG Diez, 23.10.2013 - 13 C 151/13 Schließlich ist auch das Feststellungsbegehren der Klägerin gemäß Ziffer 2. des Urteils zulässig und begründet; nach der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 791; AG Trier, JurBüro 2010, 264; hiesige Urteile zu den Verfahren 8 C 233/11, 8 C 4/13 u.a.) sind auch Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten, die prozessual erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages festsetzbar sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) materiell-rechtlich Teil des zu ersetzenden Schadens.